Allgemeine Geschäftsbedingungen der RA-MICRO Hamburg GmbH
1. Angebote, Vertragsschluss und Preise
1.1 Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sie sind lediglich
Aufforderungen zur Abgabe von Angeboten.
1.2 Massgebend für den Inhalt des Vertrages sind die Auftragsbestätigung der
RA-MICRO HAMBURG GmbH und diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Hiervon
abweichende Vereinbarungen bedürfen stets einer ausdrücklichen Bestätigung der
RA-MICRO HAMBURG GmbH.
1.3 Abweichende Vorschriften, insbesondere Einkaufsbedingungen des Kunden,
werden nicht anerkannt, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
Kollidieren diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit anderen Bedingungen, so
gelten nicht das Bürgerliche und Handelsrecht, sondern diese Allgemeinen
Geschäftsbedingungen, es sei denn, es handelt sich um zwingende gesetzliche
Vorschriften.
1.4. Soweit in Auftragsbestätigungen Pauschal- und/oder Paketpreise für
bestimmte Leistungsvolumina festgehalten sind, werden etaige darüber
hinausgehende Leistungen zu den jeweils gültigen Verrechnungssätzen der
RA-MICRO HAMBURG GmbH erbracht und gesondert in Rechung gestellt ohne dass es
einer erneuten Beauftragung bedarf.
1.5 Massgebend sind die von RA-MICRO HAMBURG GmbH genannten Preise zuzüglich
der bei Lieferung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
1.6 Die Preise verstehen sich ab Sitz der RA-MICRO HAMBURG GmbH.
1.7 Die Kosten für Verpackung und Transport trägt der Kunde.
2. Lieferzeit, Lieferung und Gefahrübergang
2.1 Angegebene Lieferzeiten beginnen mit der Absendung der
Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang sämtlicher vom Kunden zu
liefernder Unterlagen, wie etwa Leasingverträge, Lizenzverträge,
Installationsprotokolle, sowie einer vereinbarten Anzahlung.
2.2 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der
Liefergegenstand das Haus der RA-MICRO HAMBURG GmbH verlassen hat oder die
Versandbereitschaft gemeldet ist.
2.3 Wird die von der RA-MICRO HAMBURG GmbH geschuldete Lieferung durch
unvorhersehbare unverschuldete Umstände verzögert (z.B. Arbeitskämpfe,
Betriebsstörungen, Transporthindernisse, behördliche Massnahmen - jeweils auch
bei Vorlieferanten - sowie nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung), so ist
RA-MICRO HAMBURG GmbH berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag
zurückzutreten oder nach Wahl die Lieferung um die Dauer der Behinderung
hinauszuschieben. Bei Überschreitung der ursprünglich vereinbarten Lieferzeit
um mehr als 6 Wochen und Verzug, ist auch der Kunde berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
2.4 Für den Fall schuldhafter Vertragsverletzung dem Kunden zustehender
Anspruch auf Schadensersatz wird auf die Fälle begrenzt, in denen der Kunde in
Erwartung der Erfüllung des mit RA-MICRO HAMBURG GmbH geschlossenen Vertrages
eigene Leistungsverpflichtungen gegenüber Dritten eingegangen ist und hieraus
für den Fall des Verzuges oder der Unmöglichkeit Schadensersatzansprüche der
Dritten gegen den Kunden entstanden sind. In jedem Falle gilt jedoch die
Haftungsbegrenzung von Ziff. 4 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2.5 Die Lieferungen erfolgen grundsätzlich ab Sitz der RA-MICRO HAMBURG GmbH.
Die Gefahr des Unterganges oder der Beschädigung der Vertragsgegenstände geht
in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in welchem RA-MICRO HAMBURG GmbH die
Vertragsgegenstände an einen Spediteur oder Frachtführer übergeben hat,
spätestens jedoch mit Verlassen des Hauses; dies gilt auch dann, wenn RA-MICRO
HAMBURG GmbH auf Wunsch des Kunden durch einen Spediteur oder durch eigenes
Personal die Anlieferung der Vertragsgegenstände beim Kunden übernommen hat.
Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme
aus Gründen, die RA-MICRO HAMBURG GmbH nicht zu vertreten hat, so geht die
Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Bei
Beförderung durch eigenes Personal haftet RA-MICRO HAMBURG GmbH nur für grobes
Verschulden ihrer Mitarbeiter.
2.6 Teillieferungen sind zulässig.
3. Gewährleistung
3.1 Es wird darauf hingewiesen, dass es nicht möglich ist, Software so zu
entwickeln, dass sie für alle Anwendungsbedingungen fehlerfrei ist. Unter
dieser Einschränkung leistet RA-MICRO HAMBURG GmbH die Gewähr, dass Software
im Sinne der zum Zeitpunkt der Auslieferung an den Kunden gültigen
Programmbeschreibung nutzbar ist und die dort zugesicherten Eigenschaften
aufweist. Eine unerhebliche Minderung der Brauchbarkeit bleibt ausser
Betracht.
3.2 RA-MICRO HAMBURG
GmbH gewährleistet, dass die Software auf einem geprüften Datenträger
ordnungsgemäss aufgezeichnet ist. Ausgenommen hiervon sind vorinstallierte
Programme.
3.3 Erweist sich Software im Sinne von Ziffer 3.1 als nicht brauchbar oder im
Sinne von Ziffer 3.2 als fehlerhaft, erfolgt innerhalb einer sechsmonatigen
Gewährleistungsfrist, die mit der Übergabe der Software beginnt, eine
Rücknahme der gelieferten Software durch RA-MICRO HAMBURG GmbH und ein
Austausch gegen neue Software gleichen Titels. Erweist sich auch diese
Software im Sinne von Ziffer 3.1 als nicht brauchbar oder im Sinne von Ziffer
3.2 als fehlerhaft und gelingt es RA-MICRO HAMBURG GmbH nicht, die
Brauchbarkeit mit angemessenem Aufwand und innerhalb eines angemessenen
Zeitraums herzustellen, hat der Kunde oder Nutzer nach seiner Wahl das Recht
auf Minderung des Kaufpreises oder Rückgabe der Software und Rückerstattung
des Kaufpreises.
3.4 Eine weitergehende Gewährleistungspflicht besteht nicht. Insbesondere
besteht keine Gewährleistung dafür, dass Software den speziellen Anforderungen
des Kunden oder Nutzers genügt. Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung
für Auswahl, Installation und Nutzung sowie für die damit beabsichtigten
Ergebnisse. Es besteht ferner keinerlei Gewährleistung für vom Kunden
geänderte oder bearbeitete Fassungen von Software, soweit nicht nachgewiesen
wird, dass vorhandene Mängel in keinerlei Zusammenhang mit den Änderungen oder
Bearbeitungen stehen.
3.5 Erkennbare Mängel müssen unverzüglich nach Ablieferung vom Kunden
innerhalb von 10 Tagen schriftlich und im Erscheinungsbild detailliert
beschrieben gerügt werden. Versteckte Mängel können innerhalb der gesetzlichen
Gewährleistung nur berücksichtigt werden, wenn sie sofort nach Entdeckung
ebenfalls schriftlich und im Erscheinungsbild detailliert beschrieben
angezeigt werden. Für die Fristberechnung gilt der Tag der Anlieferung und der
Tag des Einganges der Mängelrüge.
3.6 Bei der Lieferung von Computern, Druckern, Plottern, Bildschirmen und
anderen EDV-Sachen (Hardware) sowie bei nicht eigens für den Kunden erstellten
Programmen (Standard-Software) ist RA-MICRO HAMBURG GmbH bei berechtigten und
rechtzeitigen Rügen nach ihrer Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung -
gegen Rückgabe der beanstandeten Vertragsgegenstände - verpflichtet; erst nach
fehlgeschlagener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Kunde
Gewährleistung durch Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachen des
Vertrages nach seiner Wahl verlangen.
3.7 Eine Eigenbeseitigung des Mangels durch den Kunden erkennt RA-MICRO
HAMBURG GmbH nur an, wenn vorher deren grundsätzliche Verantwortlichkeit für
den Mangel, sowie die Höhe des vom Kunden gewünschten Abzuges vom Kaufpreis
ausdrücklich abgestimmt worden ist.
3.8 Die Gewährleistungsfrist beginnt bei Hardware, Standard- und
Anpassungs-Software bei Ablieferung der Vertragsgegenstände.
3.9 Gewährleistungsansprüche entfallen, wenn der Kunde oder Dritte an den
Vertragsgegenständen Reparaturen, Reinigungen, Veränderungen oder sonstige
Eingriffe vornehmen. Auch ist die Gewähr ausgeschlossen für Schäden und
Störungen, die auf Bedienungsfehler bzw. unsachgemässe Handhabung,
aussergewöhnliche Beanspruchung und aussergewöhnlich lange Benutzung,
ungenügende Instandhaltung, Verwendung von nicht vom Hersteller oder RA-MICRO
HAMBURG GmbH empfohlener Zusatzeinrichtungen, Zubehörteilen, Verbrauchsteilen,
auf Datenübertragungseinrichtungen und deren Zuleitungen, sowie auf Unfall,
Wasserschäden aller Art, Feuer, Kurzschluss, Blitzschlag und sonstige Fälle
höherer Gewalt zurückzuführen sind.
3.10 Die vorstehenden Absätze regeln abschliessend die Gewährleistung und
schliessen sonstige Gewährleistungsansprüche sowie Schadensersatzansprüche aus
positiver Vertragsverletzung, auch für Mangelfolgeschäden - soweit nicht
bestimmte Eigenschaften zur Absicherung hiergegen zugesichert worden sind -,
sowie an Rechtsgütern von Dritten entstandenen Schäden einschliesslich
entgangenen Gewinns aus, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges
Verhalten der RA-MICRO HAMBURG GmbH Organe oder leitenden Angestellten oder
vorsätzliches Verhalten unserer sonstigen Erfüllungsgehilfen vorliegt.
4. Haftung
4.1 Für Schäden wegen Rechtsmängeln und Fehlens zugesicherter Eigenschaften
haftet RA-MICRO HAMBURG GmbH unbeschränkt. Die Haftung für anfängliches
Unvermögen wird auf das Fünffache des Überlassungsentgelts sowie auf solche
Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen einer Softwareüberlassung und
Hardwarelieferung typischerweise gerechnet werden muss, sofern nicht RA-MICRO
HAMBURG GmbH nachweist, das ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt
nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.
4.2 Im übrigen haftet RA-MICRO HAMBURG GmbH unbeschränkt nur für Vorsatz und
grobe Fahrlässigkeit auch seiner gesetzlichen Vertreter und leitenden
Angestellten. Für das Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen haftet RA-MICRO
HAMBURG GmbH nur im Umfang der Haftung für anfängliches Unvermögen nach Ziffer
4.1.
4.3 Für leichte
Fahrlässigkeit haftet RA-MICRO HAMBURG GmbH nur, sofern eine Pflicht verletzt
wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer
Bedeutung ist (Kardinalpflicht).
4.4 Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen
Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmässiger und
gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien (3-Generationen-System
und Monatsspeicherung) eingetreten wäre. Die Pflicht des Kunden zu
regelmässiger Datensicherung wird hierdurch nicht berührt. Für die
Wiederbeschaffung von Daten haftet RA-MICRO HAMBURG GmbH jedoch nicht, wenn
deren Verlust durch Viren, Trojanische Pferde etc. verursacht wurde, die über
Netzknoten von Telekommunikationdiensteanbieter oder durch die Verwendung von
nicht durch die RA-MICRO HAMBURG GmbH geprüfter Programme oder Dateien in
Kontakt mit der Software kommen.
4.5 Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter der
RA-MICRO HAMBURG GmbH .
5. Urheberschaft an Software
5.1 Vervielfältigungsrechte
5.1.1 Der Kunde darf die gelieferte Software vervielfältigen, soweit die
jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung der Software notwendig ist. Zu
den notwendigen Vervielfältigungen zählen die Installation der Software vom
Originaldatenträger auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie das
Laden der Software in den Arbeitsspeicher.
5.1.2 Der Kunde kann zudem eine Vervielfältigung zu Sicherungszwecken
vornehmen. Es darf jedoch grundsätzlich nur eine einzige Sicherungskopie
angefertigt und aufbewahrt werden. Diese Sicherungskopie ist als solche der
überlassenen Software eindeutig zu kennzeichnen.
5.1.3 Ist aus Gründen der Datensicherheit oder der Sicherstellung einer
schnellen Reaktivierung des Computersystems nach einem Totalausfall die
turnusmässige Sicherung des gesamten Datenbestands einschliesslich der
eingesetzten Software unerlässlich, darf der Kunde Sicherungskopien in der
zwingend erforderlichen Anzahl herstellen. Die betreffenden Datenträger sind
entsprechend zu kennzeichnen. Die Sicherungskopien dürfen nur zu rein
archivarischen Zwecken verwendet werden.
5.1.4 Der Kunde ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die
Software sowie die Dokumentation durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern.
Die gelieferten Originaldatenträger sowie die Sicherungskopien sind an einem
gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufzubewahren. Die
Mitarbeiter des Kunden sind nachdrücklich auf die Einhaltung der vorliegenden
Vertragsbedingungen sowie der Bestimmungen des Urheberrechts hinzuweisen.
5.1.5 Weitere Vervielfältigungen, zu denen auch die Ausgabe des Programmcodes
auf einen Drucker sowie das Fotokopieren des Handbuchs zählen, darf der Kunde
nicht anfertigen. Gegebenenfalls für Mitarbeiter benötigte zusätzliche
Handbücher sind über den Lieferanten zu beziehen.
5.2 Mehrfachnutzungen und Netzwerkeinsatz
5.2.1 Der Kunde darf die Software auf einer ihm zur Verfügung stehenden
Hardware einsetzen. Wechselt der Kunde die Hardware, muss er die Software von
der bisher verwendeten Hardware löschen. 5.2.2 Ein zeitgleiches Einspeichern,
Vorrätighalten oder Benutzen auf mehr als nur einer Hardware ist unzulässig.
Möchte der Kunde die Software auf mehreren Hardwarekonfigurationen zeitgleich
einsetzen, etwa durch mehrere Mitarbeiter, muss er eine entsprechende Anzahl
von Lizenzen erwerben.
5.2.3 Der Einsatz der überlassenen Software innerhalb eines Netzwerkes oder
eines sonstigen Mehrstations-Rechensystems ist unzulässig, sofern damit die
Möglichkeit zeitgleicher Mehrfachnutzung des Programms geschaffen wird. Möchte
der Kunde die Software innerhalb eines Netzwerks oder sonstiger
Mehrstations-Rechensysteme einsetzen, muss er eine zeitgleiche Mehrfachnutzung
durch Zugriffsschutzmechanismen unterbinden und RA-MICRO HAMBURG GmbH eine
besondere Netzwerkgebühr entrichten, deren Höhe sich nach der Anzahl der an
das Rechensystem angeschlossenen Benutzer und gewünschten zeitgleichen
Zugriffe bestimmt. Der Einsatz im Netzwerk ist erst nach der vollständigen
Entrichtung der Netzwerkgebühr zulässig.
5.3 Weitergabe von Software
5.3.1 Der Kunde ist berechtigt, Software im Originalzustand und als Ganzes
zusammen mit einer Kopie dieses Vertrags an einen nachfolgenden Nutzer
abzugeben. Diese Berechtigung erstreckt sich nicht auf eine Weitergabe von
Kopien oder Teilkopien von Software und auch nicht auf die Weitergabe der
geänderten oder bearbeiteten Fassungen oder davon hergestellter Kopien oder
Teilkopien.
5.3.2 Mit der Abgabe von Software geht die Berechtigung zur Nutzung auf den
nachfolgenden Nutzer über, der damit im Sinne dieses Vertrags an die Stelle
des Kunden tritt. Zugleich erlischt die Berechtigung des Kunden zur Nutzung.
5.3.3 Mit der Weitergabe hat der Kunde alle Kopien und Teilkopien von Software
sowie geänderte oder bearbeitete Fassungen und davon hergestellte Kopien und
Teilkopien umgehend und vollständig zu löschen oder auf andere Weise zu
vernichten. Dies gilt auch für alle Sicherungskopien.
5.3.4 Ziffer 5.2.1 bis 5.2.3 gelten auch, wenn die Weitergabe in einer
zeitweisen Überlassung besteht. Die Vermietung von Software oder von Teilen
der Software ist ausgeschlossen.
5.3.5 Für die Weitergabe von Software durch den jeweiligen Nutzer an einen
nachfolgenden Nutzer tritt dieser an die Stelle des vorausgehenden Nutzers.
5.4 Andere Rechte
5.4.1 Alle weitergehenden Rechte zur Nutzung und Verwertung der
Vertragsgegenstände bleiben vorbehalten. Insbesondere haben weder der Kunde
noch nachfolgende Nutzer das Recht, Vervielfältigungsstücke von Software in
Originalfassung oder in abgeänderter oder bearbeiteten Fassungen zu
verbreiten, auch wenn sich solche Vervielfältigungsstücke auf wesentliche
Teile der geänderten Fassungen beschränken. Unberührt bleiben die
Verwertungsrechte des Kunden an eigenen Programmen, die unter
bestimmungsgemässer Benutzung der Software entwickelt oder betrieben werden,
und an allen anderen Arbeitsergebnissen, die durch die Benutzung der Software
erhalten werden.
5.4.2 Nach Verfügbarkeit einer neuen Version von Software hat der Kunde das
Recht, die Software gegen entsprechende Vertragsgegenstände der neuen Version
zu einem von der RA-MICRO HAMBURG GmbH listenmässig angegebenen Update-Preis
umzutauschen. Dem Umtausch unterliegt die Software als ganzes, wie sie vom
Kunden erworben wurde. Am Tag des Umtausches erlischt die Berechtigung des
Kunden zur Nutzung der jeweiligen alten Programmstände der Software.
5.5 Ergänzend gelten die jeweiligen Allgemeinen Geschäfts- bezw.
Vertragsbedingungen der Hersteller bzw. der Lieferanten von Soft- und
Hardware.
6. Zahlung
6.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die gelieferten Waren sofort
ohne Abzug in bar zu bezahlen.
6.2 Eventuell vorgenommene Skontoabzüge sind unzulässig, wenn aus einer
früheren Rechnung noch eine Schuld besteht. Eingehende Zahlungen werden stets
auf die ältere Schuld angerechnet. Skontoabzüge werden nur auf den sich nach
Abzug eventueller Gutschriften ergebenden Bruttobetrag gewährt.
6.3 Die Entgegennahme von Wechseln bedarf stets einer besonderen,
schriftlichen Vereinbarung. Sämtliche bei dem Einzug von Wechseln oder Schecks
entstehenden Spesen oder sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
Derartige Spesen und Kosten sind sofort fällig.
6.4 Eine Zahlung gilt erst dann als erbracht, wenn die RA-MICRO HAMBURG GmbH
darüber endgültig verfügen kann. Zahlungen per Verrechnungsschecks gelten erst
mit der endgültigen Gutschrift auf dem Konto der RA-MICRO HAMBURG GmbH als
geleistet.
6.5 Der Kunde ist zu Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung des Preises,
auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur
berechtigt, wenn die Gegenansprüche von einem deutschen Gericht rechtskräftig
festgestellt worden oder durch Erklärung der RA-MICRO HAMBURG GmbH unstreitig
sind.
6.6 Kommt der Kunde trotz Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen schuldhaft
nicht nach oder liegt eine wesentliche Vermögensverschlechterung beim Kunden
vor oder lag bei Vertragsschluss mangelnde Bonität vor, die RA-MICRO HAMBURG
GmbH jedoch aus Gründen nicht bekannt war und nicht bekannt sein konnte, die
RA-MICRO HAMBURG GmbH nicht zu vertreten hat, so ist RA-MICRO HAMBURG GmbH
berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn bereits
Wechsel oder Schecks angenommen wurden. RA-MICRO HAMBURG GmbH ist in diesem
Fall ausserdem berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen
und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen bis zur Vorauszahlung oder
Sicherheitsleistung zu verweigern. Wird einem solchen Verlangen binnen einer
von der RA-MICRO HAMBURG GmbH gesetzten angemessenen Frist nachgekommen, so
ist RA-MICRO HAMBURG GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und / oder
Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Bei Zahlungseinstellung oder
Überschuldung des Kunden entfällt die Pflicht zur Setzung einer Nachfrist.
7. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Vertragsgegenstände bleiben bis zur Bezahlung des
Vertragspreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden
Forderungen, sowie der im Zusammenhang mit den Vertragsgegenständen noch
entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware das Eigentum der RA-MICRO HAMBURG
GmbH . Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder
die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf.
8. Rücknahme
Soweit RA-MICRO HAMBURG GmbH Vertragsgegenstände aus Gründen zurücknimmt, die
die RA-MICRO HAMBURG GmbH nicht zu vertreten hat, erfolgt eine Gutschrift nur
für einwandfreie Vertragsgegenstände in Höhe von 75 % des Rechnungsbetrages,
es sei denn, der Kunde weist nach, dass ein Schaden oder eine Wertminderung
überhaupt nicht entstanden oder diese/r wesentlich niedriger als die
vorstehende Pauschale ist.
9. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
9.1 Alleiniger Erfüllungsort für alle Zahlungen und Lieferungen ist der Sitz
der RA-MICRO HAMBURG GmbH .
9.2 Sind beide Vertragsparteien Vollkaufleute, so ist ausschliesslicher
Gerichtsstand der Sitz der RA-MICRO HAMBURG GmbH für alle sich aus dem
Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebender Streitigkeiten.
RA-MICRO HAMBURG GmbH hat jedoch das Recht, den Kunden an seinem allgemeinen
Gerichtsstand zu verklagen.
9.3 Dem Kunden ist bekannt, dass im Zusammenhang mit Vertragsverhandlungen und
Geschäftsabschlüssen der RA-MICRO HAMBURG GmbH personenbezogene Daten
gespeichert und verarbeitet werden. Der Kunde verzichtet auf eine gesonderte
Benachrichtigung nach dem BDSG.
9.4 Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder im
Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch
die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
9.5 Soweit in unwirksamen Klauseln ein wirksamer, angemessener Teil enthalten
ist, soll dieser aufrecht erhalten werden. Die Parteien verpflichten sich
schon jetzt, für diesen Fall eine Ersatzregelung zu treffen, die dem
wirtschaftlichen Ergebnis der weggefallenen Klausel am nächsten kommt.
Hamburg, den 01.12.2004
RA-MICRO Hamburg GmbH